Beitragspflicht Bund

Wer gilt als Arbeitgeber?

Als Arbeitgeber gilt, wer Arbeitnehmern, die obligatorisch in der AHV versichert sind, einen Lohn ausrichtet. Arbeitnehmer ist, wer unselbständigerwerbend ist, d.h. von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein Unternehmerrisiko trägt.

Beitragspflicht

Alle in der Schweiz als Arbeitnehmer erwerbstätigen Personen müssen auf ihrem Lohn Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV), die Erwerbsersatzordnung (EO) und die Arbeitslosenversicherung (ALV) entrichten. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag und dauert, solange eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird; die ALV-Pflicht endet jedoch in jedem Fall mit dem Erreichen des Referenzalters.

Die Arbeitgeber sind beitragspflichtig, solange sie Löhne ausrichten. Sie müssen mindestens die Hälfte der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge bezahlen und haben insbesondere die Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie die Verwaltungskostenbeiträge alleine zu tragen.

Gegenüber der Ausgleichskasse sind für alle geschuldeten Beiträge ausschliesslich die Arbeitgeber zahlungspflichtig. Sie können den Arbeitnehmern bei der Lohnzahlung den von diesen geschuldeten Anteil vom Bruttolohn abziehen.

Die Beitragspflicht gegenüber der beruflichen Vorsorge und der Unfallversicherung bestimmt sich nach dem BVG und dem UVG.

Downloads
Orientierung für juristische Personen
Orientierung für Selbständigerwerbende mit Personal
Merkblatt 2.01 "Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO"
Merkblatt 2.04 "Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen"
Merkblatt 2.05 "Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses"
Merkblatt 2.06 "Hausdienstarbeit"
Merkblatt 2.08 "Beiträge an die Arbeitslosenversicherung"
Merkblatt 6.05 "Obligatorische Unfallversicherung UVG"
Merkblatt 6.06 "Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG"
Kriterien für die Bestimmung des "angemessenen Lohnes"