Beitragspflicht Bund

Wer gilt als selbständigerwerbend?

Im Sozialversicherungsrecht gilt als selbständigerwerbend, wer

  • unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeitet sowie
  • in unabhängiger Stellung tätig ist und sein eigenes wirtschaftliches Risiko trägt.

Ob ein Versicherter im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall für jede einzelne Tätigkeit. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass die gleiche Person für eine Tätigkeit als selbständigerwerbend und für eine andere Tätigkeit als unselbständigerwerbend gilt. Massgebend für die Beurteilung der Ausgleichskasse sind nicht allein die vertraglichen, sondern die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse.

Selbständigerwerbende können gleichzeitig auch Arbeitnehmende sein, wenn sie entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen.

Beitragspflicht

Alle in der Schweiz selbständigerwerbenden Personen unterstehen der AHV/IV/EO-Beitragspflicht. Die Beitragspflicht beginnt am
1. Januar nach dem 17. Geburtstag und dauert, solange eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Selbständigerwerbende können sich freiwillig der Unfallversicherung und einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge anschliessen. Demgegenüber ist in der Arbeitslosenversicherung eine Unterstellung nicht möglich.

Downloads
Orientierung für Selbständigerwerbende ohne Personal
Orientierung für Selbständigerwerbende mit Personal
Merkblatt 2.02 "Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO"
Merkblatt 2.09 "Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung"