Entschädigung

Entschädigungsarten

Grundentschädigung

Erwerbstätige Dienstleistende erhalten als Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, mindestens jedoch 69 Franken und höchstens 220 Franken pro Tag. Kinderlose Rekruten erhalten eine Einheitsentschädigung von 69 Franken pro Tag.
Nichterwerbstätige erhalten eine Einheitsentschädigung, deren Höhe sich nach der Art der Dienstleistung bestimmt.

Kinderzulage

Dienstleistende mit eigenen Kindern oder Pflegekindern, die sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen haben, erhalten eine Kinderzulage von 22 Franken pro Kind. Sie wird gewährt, bis das Kind das 18. Altersjahr vollendet; für Kinder in Ausbildung dauert der Anspruch weiter, längstens jedoch bis zum 25. Geburtstag.

Maximale Gesamtentschädigung

Die Gesamtentschädigung setzt sich zusammen aus der Grundentschädigung und den Kinderzulagen. Bei Erwerbstätigen darf die Gesamtentschädigung einerseits das durchschnittliche vordienstliche Erwerbseinkommen, anderseits 275 Franken pro Tag nicht übersteigen. Die Betriebszulage und die Betreuungskostenzulage werden zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet.

Betreuungskostenzulage

Dienstleistende, die mit Kindern unter 16 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben, haben Anspruch auf eine Betreuungskostenzulage, wenn sie den Nachweis erbringen, dass wegen eines mindestens zweitägigen Dienstes zusätzliche Kosten für die Kinderbetreuung angefallen sind. Es werden die tatsächlichen Kosten vergütet, höchstens jedoch 75 Franken pro Tag.

Betriebszulage

Dienstleistende, welche die Kosten eines Betriebes tragen (Geschäftsräume usw.) und den überwiegenden Teil ihres Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielen, haben Anspruch auf eine Betriebszulage. Diese beträgt 75 Franken pro Tag.

Auszahlung

Die Entschädigung wird grundsätzlich direkt dem Dienstleistenden ausbezahlt. Richtet jedoch der Arbeitgeber für die Zeit des Dienstes Lohn aus, kommt die Entschädigung dem Arbeitgeber zu, soweit sie die Lohnzahlung nicht übersteigt. Die Zulage für Betreuungskosten wird hingegen immer dem Dienstleistenden direkt ausbezahlt.

Die Auszahlung der Entschädigung bei Dienstleistungen unter einem Monat erfolgt in der Regel nach Beendigung des Dienstes; bei länger dauernden Dienstleistungen erstmals nach 10 Tagen und danach monatlich.

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Merkblatt 6.01 "Erwerbsausfallentschädigungen"