Beitragserhebung
Akontobeiträge
Aufgrund des voraussichtlichen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden im laufenden Jahr provisorische Akontobeiträge erhoben. Wesentliche Änderungen des mutmasslichen Einkommens müssen der Ausgleichskasse mitgeteilt werden. Als wesentlich gilt eine Änderung, wenn die provisorischen Akontobeiträge mehr als 25 % von den effektiv geschuldeten Beiträgen abweichen. Um eine allfällige Verzugszinspflicht auf einer zu grossen Abweichung zu vermeiden, muss die Mitteilung innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Jahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, zugestellt werden (namentlich nach Vorliegen des Geschäftsabschlusses). Das entsprechende Formular finden Sie hier.
Zu Beginn des Jahres teilt die Ausgleichskasse mit, auf welchem Einkommen Akontobeiträge erhoben werden. Auf dem gleichzeitig versandten Formular können die Selbständigerwerbenden der Ausgleichskasse Änderungen für das laufende Jahr wie auch für die Vorjahre anzeigen.
Definitive Beiträge
Die definitiven Beiträge werden aufgrund der Meldung der Kantonalen Steuerverwaltung festgesetzt. Die Ausgleichskassen berechnen die Differenz zwischen den bezahlten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen. Liegen die Akontobeiträge mehr als 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen, so werden Verzugszinsen erhoben.
Zahlung der Beiträge
Akontobeiträge müssen quartalsweise bezahlt werden. Spätester Zahlungstermin ist jeweils der 10. Tag nach Quartalsende. Die Akontobeiträge können auch via Lastschriftverfahren (LSV) oder Debit Direct (DD) beglichen werden; das entsprechende Formular finden Sie hier.
Die definitiven Beiträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu begleichen.