Rentenreform AHV 21: Was ändert sich ab 2024?
Das Stimmvolk hat am 25. September 2022 die Reform über die Stabilisierung der AHV (AHV 21) angenommen. Die neuen Bestimmungen werden ab 1. Januar 2024 schrittweise eingeführt.
Erhöhung des Referenzalters für Frauen
Mit der Reform AHV 21 wird für Männer und Frauen ein einheitliches Rentenalter (neu: Referenzalter) von 65 Jahren eingeführt. Das Referenzalter der Frauen wird schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr erhöht. Die Erhöhung beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten der Reform.
Referenzalter der Frauen | Betrifft die Frauen mit Jahrgang |
64 Jahre (keine Erhöhung) | 1960 und älter |
64 Jahre + 3 Monate | 1961 |
64 Jahre + 6 Monate | 1962 |
64 Jahre + 9 Monate | 1963 |
65 Jahre | 1964 und jünger |
Das Referenzalter kann über diesen Link berechnet werden.
Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration
Frauen der Jahrgänge von 1961 bis 1969 (Übergangsgeneration) profitieren von Ausgleichsmassnahmen:
- Bei einem Vorbezug wird die Altersrente gekürzt, weil sie länger ausbezahlt wird. Ab 2025 gelten lebenslang reduzierte Kürzungssätze.
- Wer die Rente nicht vorbezieht, erhält einen Rentenzuschlag. Dieser Zuschlag ist bei tieferen Einkommen grösser als bei höheren Einkommen; er wird nach Jahrgang abgestuft und beträgt zwischen 13 und 160 Franken pro Monat bei Frauen mit einer vollständigen Beitragsdauer. Auch dieser Zuschlag wird lebenslang ausgerichtet.
Der Rentenzuschlag und die Kürzungssätze für Frauen der Übergangsgeneration können über diesen Link berechnet werden.
Flexibler Rentenbezug
Vorbezug: Die Rente kann im Alter zwischen 63 und 70 Jahren ab jedem beliebigen Monat bezogen werden, bei Frauen der Übergangsgeneration bereits ab 62 Jahren. Neu ist es auch möglich, nur einen Teil der Rente zu beziehen. Die Mindestgrösse für den Vorbezug eines Teils der Rente liegt bei 20 %, der maximale Anteil bei 80 %. Der Vorbezugsanteil kann einmal erhöht werden.
Aufschub: Neu ist es möglich, einen Teil der Rente aufzuschieben. Wie bisher muss der Aufschub mindestens ein Jahr dauern. Ab dann kann die Rente wie bisher monatlich abgerufen werden. Analog zum Vorbezug kann beim Aufschub der bezogene Rententeil einmal erhöht werden.
Die Vorbezugs- und Aufschubsmöglichkeiten sind unter diesem Link ersichtlich.
Neuberechnung der Rente nach Referenzalter
Wenn Sie nach dem Referenzalter und längstens fünf Jahre danach ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielen, können Sie einmal eine Neuberechnung Ihrer Altersrente verlangen. Diese Einkommen können zu einer höheren Rente führen. Der Rentenbetrag kann jedoch nicht über dem Maximalbetrag der entsprechenden Skala liegen. Somit können Sie Ihre Rente nicht weiter verbessern, wenn Sie als Einzelperson bereits Anspruch auf die maximale Vollrente von 2450 Franken oder zusammen mit dem Ehepartner Anspruch auf die maximale plafonierte Rente von 3675 Franken haben.
Den Zeitpunkt für die einmalige Neuberechnung können Sie frei wählen. Für den Antrag besteht keine Frist, die neu berechnete Rente wird jedoch frühestens ab dem Folgemonat des Antrags ausgerichtet. Stellt sich bei der Neuberechnung heraus, dass noch kein Anspruch auf die maximale Vollrente besteht und Sie die Rente daher weiter verbessern können, erhalten Sie die Möglichkeit, Ihren Antrag zurückzuziehen und später noch einmal zu stellen. Spätestens mit Beendigung der Erwerbstätigkeit oder fünf Jahre nach dem Referenzalter kann die Rente jedoch nicht mehr verbessert werden.
Personen, die das Referenzalter erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV/IV/EO. Grundsätzlich werden jedoch die Beiträge von jenem Teil des Erwerbseinkommens erhoben, der den sogenannten Freibetrag von 16’800 Franken im Jahr übersteigt. Neu können Sie ab dem 1. Januar 2024 auf den Freibetrag verzichten. Ob sich ein solcher Verzicht lohnt, ist genau zu prüfen (Vergleich zwischen den zusätzlichen Beiträgen von 1780 Franken für Selbständigerwerbende bzw. 1680 Franken für Arbeitnehmer/Arbeitgeber einerseits und dem Betrag, um welchen die Rente allenfalls höher ausfällt).
Selbständigerwerbende haben den Verzicht auf den Freibetrag bis zum Ende des Beitragsjahres (erstmals vor Ende 2024) ihrer Ausgleichskasse zu erklären, Arbeitnehmende teilen den Verzicht bis zur ersten Lohnzahlung nach dem Referenzalter und anschliessend bis zur ersten Lohnzahlung des Kalenderjahrs ihrem Arbeitgeber mit (erstmals im Januar 2024).
Eine Neuberechnung ist auch für am 1. Januar 2024 bereits laufende Renten möglich, sofern das 70. Altersjahr zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollendet wurde. Der Anspruch auf die neu berechnete Rente entsteht frühestens am 1. Februar 2024.
Erklärvideo
Im nachstehenden Erklärvideo wird in rund viereinhalb Minuten einfach und kurzweilig das Wichtigste zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) erläutert.