Anspruch
Anspruchsberechtigte Personen
Anspruch auf eine Entschädigung des andern Elternteils (bis Ende 2023: Vaterschaftsentschädigung) haben erwerbstätige Väter sowie die Ehefrau der Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes
- Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind, oder
- selbständigerwerbend sind, oder
- arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für solche Taggelder erfüllen würden.
Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch auf eine Entschädigung des andern Elternteils besteht, wenn der oder die Anspruchsberechtigte
- im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird,
- im Zeitpunkt der Geburt die Ehefrau der Mutter ist, die als anderer Elternteil im Sinne von Art. 255a Abs. 1 ZGB gilt, und
- während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert war und
- in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Dauer des Anspruchs
Der Anspruch auf eine Entschädigung des andern Elternteils beginnt am Tag der Geburt. Er endet, wenn alle 14 Taggelder bezogen wurden, spätestens nach Ablauf der Rahmenfrist von 6 Monaten nach der Geburt. Der Urlaub kann am Stück, wochen- oder tageweise bezogen werden.
Merkblatt 6.04 "Entschädigung des andern Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter)" |