- |Über uns
- |Ansprechpartner
- |Versicherungsunterstellung
- |Anschluss / Abmeldung
- |Beiträge
- |Leistungen
- |Allgemeines
- |AHV
- |Invalidenversicherung
- |Ergänzungsleistungen
- |Mutterschaftsentschädigung
- |Entschädigung anderer Elternteil
- |Erwerbsausfallentschädigung
- |Betreuungsentschädigung
- |Adoptionsentschädigung
- |Familienzulagen
- |Formulare
- |Allgemein
- |AHV-Ausweis
- |Anpassung Akontobeiträge
- |Anpassung Lohnsumme
- |Berichtigung Personalien
- |Betreuungsentschädigung
- |Eintritt Arbeitnehmer
- |Entschädigung anderer Elternteil
- |Familienzulagen
- |Individuelles Konto
- |Leistungen AHV
- |Leistungen IV
- |Lohnausweis
- |Lohnblätter
- |Lohnmeldung Nachtrag
- |LSV / Debit Direct
- |Mutterschaftsentschädigung
- |Neumitglieder
- |Nichterwerbstätige
- |Praxisaufgabe
- |Rentenvorausberechnung
- |Splitting
- |Vaterschaftsentschädigung
- |Merkblätter
- |Service
- |Berechnungsmodule
- |Was ist zu tun ...
- |Gesetze
- |Wegleitungen
- |Masszahlen
- |Links
- |Teamviewer
- |Verschlüsselte Mails
- |connect
Entschädigung
Höhe des Taggeldes
Die Entschädigung des andern Elternteils wird als Taggeld ausgerichtet. Sie beträgt 80 % des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens jedoch 220 Franken pro Tag (seit 2023).
Das maximale Taggeld wird Arbeitnehmenden mit einem Monatseinkommen (1/12 Jahreslohn) ab 8250 Franken sowie Selbständigerwerbenden mit einem Jahreseinkommen ab 99'000 Franken ausgerichtet.
Auszahlung
Leistet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber für die Dauer des Anspruchs Lohnfortzahlungen, so zahlt die Ausgleichskasse die Entschädigung des andern Elternteils der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber aus. In den übrigen Fällen wird die Entschädigung grundsätzlich direkt an den Vater oder an die Ehefrau der Mutter ausgerichtet.