Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen
Anspruch
Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) steht namentlich AHV- und IV-Rentnern mit Wohnsitz und ständigem Aufenthalt in der Schweiz zu. EL helfen dort, wo Renten, Einkommen und Vermögen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Sie stellen einen rechtlichen Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe dar.
Überbrückungsleistungen (ÜL) sichern die Existenz von Personen, die nach dem 60. Geburtstag von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden, bis zum Zeitpunkt, in dem sie ihre Altersrente beziehen können. Der Anspruch besteht bei Wohnsitz und ständigem Aufenthalt in der Schweiz oder in der EU/EFTA.
Berechnung
Die jährlichen Leistungen entsprechen der Differenz zwischen den vom Gesetz anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. Ausserdem besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten.
Anmeldung
Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen sind bei der gemäss kantonalem Recht zuständigen EL-Stelle geltend zu machen.