Anspruch der Selbständigerwerbenden

Anspruch

Für den Zulagenanspruch muss ein Einkommen von mindestens 7350 Franken pro Jahr bzw. 612 Franken pro Monat erzielt werden.

Anspruchskonkurrenz

Für das gleiche Kind darf nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet werden. Für die Bestimmung des Erstanspruchs siehe hier.

Ist ein Selbständigerwerbender auch Arbeitnehmer mit einem Lohn von mindestens 7350 Franken pro Jahr bzw. 612 Franken pro Monat, so muss er die Familienzulagen über die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers beziehen.

Zuständigkeit

Zuständig ist die Familienausgleichskasse im Kanton des Geschäftssitzes. In den Kantonen, in denen die medisuisse nicht mit einer Familienausgleichskasse oder Abrechnungsstelle tätig ist, wenden Sie sich für genauere Informationen bitte an die zuständige Kasse.

Auszahlung

Die zugesprochenen Zulagen werden dem Selbständigerwerbenden direkt ausbezahlt bzw. mit den geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen verrechnet.

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Merkblatt 6.08 "Familienzulagen"