Zulagenarten
Übersicht
Es werden folgende Arten von Familienzulagen unterschieden:
- monatliche Kinderzulagen vom 1. Tag des Geburtsmonats bis zum Ende des Monats des 16. Geburtstages;
- monatliche Ausbildungszulagen bis zum Ende des Monats des Abschlusses der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Ende des Monats des 25. Geburtstages; bei einer nachobligatorischen Ausbildung besteht bereits vor dem 16. Geburtstag Anspruch auf Ausbildungszulagen (Details s. unten);
- einmalige Geburtszulage in einzelnen Kantonen;
- einmalige Adoptionszulage in einzelnen Kantonen.
Für die Höhe der Zulagen in den einzelnen Kantonen s. hier.
Ausbildung
In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.
Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (seit 2023 2450 Franken).
Ausbildungszulagen vor dem 16. Geburtstag
Bei einer nachobligatorischen Ausbildung besteht ein Anspruch auf Ausbildungszulagen bereits vor dem 16. Geburtstag, frühestens aber ab dem Monat des 15. Geburtstags. Als nachobligatorische Ausbildung gilt die Ausbildung, welche auf die obligatorische Schulzeit folgt. Die Dauer der obligatorischen Schulzeit ist kantonal und international unterschiedlich geregelt.
Aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen muss der Anspruch auf vorgezogene Ausbildungszulagen individuell geprüft werden. Der Antrag kann mit dem untenstehenden Formular gestellt werden.
Merkblatt "Informationen zu den Ausbildungszulagen" |
Übersicht "Dauer der obligatorischen Schulpflicht" |
Anmeldeformular "Ausbildungszulagen vor dem 16. Geburtstag" |