Was ist zu tun ...

Tritt ein Ereignis ein, das für die Sozialversicherungen relevant ist, so muss es den Versicherungsträgern mitgeteilt werden. Dass dies je nach Fall in unterschiedlicher Form zu geschehen hat, ist Folge der verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen; diese verlangen teilweise sogar eine Meldung mit Originalunterschrift. Es wird für die wichtigsten Ereignisse erläutert, was in welcher Form unternommen werden muss.

Dabei gilt: 

AHV

für Mitglieder der Ausgleichskasse medisuisse;

FAK

für Mitglieder einer Familienausgleichskasse, die von der medisuisse verwaltet wird bzw. für welche die medisuisse eine Abrechnungsstelle führt;

PAT

für Versicherte der Personalvorsorgestiftung PAT-BVG. Bei anderen Vorsorgeeinrichtungen bestehen in der Regel analoge Mitteilungspflichten. 


Informationen zu connect, der Internetplattform für Arbeitgebende, finden Sie hier.

Informationen zu PAT-Online finden Sie unter www.pat-bvg.ch > PAT-Online.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Mitarbeitenden, an unsere Hauptnummer 071 228 13 13 oder an
info@medisuisse.ch, bei Fragen betreffend PAT-BVG an die Hauptnummer 071 556 34 00 oder an info@pat-bvg.ch.

Die ganze Übersicht steht Ihnen auch im PDF-Format zur Verfügung:

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