... bei einer Änderung der Löhne von Mitarbeitenden
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AHV
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Wesentliche Änderungen der mutmasslichen Gesamtlohnsumme des Betriebes im laufenden Jahr müssen umgehend mitgeteilt werden. Als wesentlich gilt eine Abweichung der voraussichtlichen Jahreslohnsumme um mindestens 10 % von der ursprünglich angenommenen Lohnsumme; Abweichungen unter 20'000 Franken müssen nicht gemeldet werden. |
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wie? |
connect: |
Sachbereich Lohnmeldung > Akonto Grundlagen ändern |
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Formular: |
Lohnsummenanpassung |
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⇒ zu senden an: |
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Brief: |
medisuisse, Arbeitgeber, Postfach, 9001 St. Gallen |
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Mail: |
arg@medisuisse.ch (Angaben gemäss Formular genügen) |
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Info |
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Die Bekanntgabe der voraussichtlichen Lohnsumme für das Folgejahr erfolgt im Rahmen der Jahresendabrechnung auf dem von der medisuisse zugestellten Formular "Lohnmeldung". |
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PAT
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Das BVG basiert auf dem Prinzip der Vorausdeklaration. Ändert sich im laufenden Jahr der Lohn einzelner Mitarbeitender, so kann dies spätestens bis Ende Dezember gemeldet werden. Eine wesentliche Lohnänderung muss jedoch umgehend mitgeteilt werden; als wesentlich gilt eine Änderung, wenn der einzelne Lohn um mehr als 10 % angepasst wird. |
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wie? |
PAT-Online: |
"Mitarbeitende" > "Mutationen" > "Bearbeiten" > "Lohn/Personenkreis" |
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Formular: |
Mutationsmeldung für Arbeitnehmer |
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⇒ unterzeichnet zu senden an: |
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PAT-BVG, Postfach, 9001 St. Gallen |
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Info |
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Für die Bekanntgabe der Löhne des Folgejahres stellt die PAT-BVG Ende Jahr eine Lohnliste zu. |