... bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit
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AHV
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Die Arbeitsunfähigkeit muss der Ausgleichskasse nicht separat gemeldet werden. Taggelder der Unfall- oder Krankentaggeldversicherung sind nicht AHV-pflichtig; beitragspflichtig sind hingegen Taggelder der Invalidenversicherung. Bei Unklarheiten setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung; dies gilt z.B. betreffend die allfällige Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger. |
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FAK
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Der Anspruch auf Familienzulagen besteht, solange ein AHV-pflichtiger Lohn oder ein AHV-pflichtiger Lohnersatz von mindestens 612 Franken pro Monat erzielt wird, mindestens jedoch während dreier Kalendermonate nach dem Eintritt der Arbeitsverhinderung. |
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PAT
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Während der ersten sechs Monate einer durch Krankheit oder Unfall bedingten Arbeitsunfähigkeit sind die Beiträge vollumfänglich geschuldet (Wartefrist). Eine voraussichtlich länger als sechs Monate dauernde Arbeitsunfähigkeit ist der PAT-BVG spätestens nach Ablauf der Wartefrist mitzuteilen. Dabei müssen Kopien der Krankentaggeldabrechnungen und/oder der Arztzeugnisse beigelegt werden.
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wie? |
Formular: |
Meldung Arbeitsunfähigkeit |
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⇒ unterzeichnet zu senden an: |
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PAT-BVG, Postfach, 9001 St. Gallen |