... beim Austritt eines Mitarbeitenden

 

   

AHV

  Beim Austritt eines Mitarbeitenden muss der Ausgleichskasse grundsätzlich keine Meldung gemacht werden, ausser wenn der letzte Mitarbeitende austritt und das Arbeitgeberkonto geschlossen werden soll. (Für eine allfällige Lohnsummenanpassung siehe Rubrik "... Änderung Löhne").
     

     

FAK

  Tritt ein Bezüger von Familienzulagen aus, so hat der Arbeitgeber der Familienausgleichskasse innerhalb von zehn Arbeitstagen das genaue Datum des Endes des Arbeitsverhältnisses mitzuteilen. Die Meldung kann bereits vor dem Austritt des Mitarbeitenden erfolgen.
     
wie? connect: Sachbereich Mitarbeitende > Übersicht Mitarbeitende > Mitarbeiterdetails
  Brief: medisuisse, IK, Postfach, 9001 St. Gallen 
  Mail: ik@medisuisse.ch
     
Achtung:  

Diese Meldepflicht besteht auch bei jeder anderen Änderung, welche den Zulagenanspruch, die Erstanspruchsberechtigung oder die Zuständigkeit der Familienausgleichskasse beeinflusst.  


     

PAT

  Tritt ein Mitarbeitender aus, der bei der PAT-BVG versichert ist, so muss dies mit zwei Austrittsmeldungen (des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers) umgehend mitgeteilt werden.  
     
wie? PAT-Online: "Mitarbeitende" > "Mutationen" > "Austritt"
  Formulare: Austrittsmeldungen Arbeitnehmer 
    ⇒ unterzeichnet zu senden an:
    PAT-BVG, Postfach, 9001 St. Gallen