... beim Austritt eines Mitarbeitenden
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AHV |
Beim Austritt eines Mitarbeitenden muss der Ausgleichskasse grundsätzlich keine Meldung gemacht werden, ausser wenn der letzte Mitarbeitende austritt und das Arbeitgeberkonto geschlossen werden soll. (Für eine allfällige Lohnsummenanpassung siehe Rubrik "... Änderung Löhne"). | |
FAK |
Tritt ein Bezüger von Familienzulagen aus, so hat der Arbeitgeber der Familienausgleichskasse innerhalb von zehn Arbeitstagen das genaue Datum des Endes des Arbeitsverhältnisses mitzuteilen. Die Meldung kann bereits vor dem Austritt des Mitarbeitenden erfolgen. | |
wie? | connect: | Sachbereich Mitarbeitende > Übersicht Mitarbeitende > Mitarbeiterdetails |
Brief: | medisuisse, IK, Postfach, 9001 St. Gallen | |
Mail: | ik@medisuisse.ch | |
Achtung: |
Diese Meldepflicht besteht auch bei jeder anderen Änderung, welche den Zulagenanspruch, die Erstanspruchsberechtigung oder die Zuständigkeit der Familienausgleichskasse beeinflusst. |
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PAT |
Tritt ein Mitarbeitender aus, der bei der PAT-BVG versichert ist, so muss dies mit zwei Austrittsmeldungen (des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers) umgehend mitgeteilt werden. | |
wie? | PAT-Online: | "Mitarbeitende" > "Mutationen" > "Austritt" |
Formulare: | Austrittsmeldungen Arbeitnehmer | |
⇒ unterzeichnet zu senden an: | ||
PAT-BVG, Postfach, 9001 St. Gallen |