Versicherungspflicht
AHV/IV/EO
Alle Personen, die in der Schweiz wohnen und/oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV) und der Erwerbsersatzordnung (EO) versichert. Wer diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt (insbesondere bei einem Wegzug ins Ausland), kann unter Umständen die obligatorische Versicherung weiterführen oder sich der freiwilligen Versicherung anschliessen. Bitte beachten Sie die untenstehenden Merkblätter "International" und klären Sie entsprechende Fragen frühzeitig ab.
FAK
Selbständigerwerbende, Arbeitnehmende und Nichterwerbstätige sind obligatorisch den Familienzulagenordnungen unterstellt. Der Anschluss besteht in der Regel an die von der eigenen AHV-Ausgleichskasse geführte Familienausgleichskasse (FAK).
ALV
Arbeitnehmende sind obligatorisch der Arbeitslosenversicherung (ALV) unterstellt. Selbständigerwerbende können sich in der ALV nicht versichern. Die ALV-Beiträge werden von der AHV-Ausgleichskasse erhoben und an die Versicherung weitergeleitet. Im Übrigen sind für die Durchführung die Organe der ALV (Arbeitslosenkasse usw.) zuständig.
BVG und UVG
Arbeitnehmende sind obligatorisch der beruflichen Vorsorge (BVG) und der Unfallversicherung (UVG) unterstellt; ihre Arbeitgebenden haben sich einer Pensionskasse und Unfallversicherung anzuschliessen. Die AHV-Ausgleichskassen überprüfen die Einhaltung des Versicherungsobligatoriums. Selbständigerwerbende können sich freiwillig versichern. Im Übrigen sind für die Durchführung die jeweiligen Versicherungsorgane (Pensionskassen, Unfallversicherer) zuständig.
EL, KV und MV
Für die Durchführung der weiteren Sozialversicherungen (Ergänzungsleistungen, Krankenversicherung, Militärversicherung) sind die jeweiligen Versicherungsträger zuständig.
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